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Artikel 552 Absatz 13 des Handels- und Kooperationsabkommens sieht vor, dass der Partnerschaftsrat den in Artikel 552 Absatz 11 des Handels- und Kooperationsabkommens genannten Übergangszeitraum um ein Jahr verlängert, wenn die in Artikel 552 Absatz 10 des Handels- und Kooperationsabkommens genannten besonderen Umstände fortbestehen. Der Partnerschaftsrat hat am 21. Dezember 2021 einen entsprechenden Beschluss gefasst, mit dem der Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2022 verlängert wurde .
Daher wird die Auffassung vertreten, dass die in Artikel 552 Absatz 10 des Handels- und Kooperationsabkommens genannten besonderen Umstände fortbestehen und…
Artikel 552 Absatz 13 des Handels- und Kooperationsabkommens sieht vor, dass der Partnerschaftsrat den in Artikel 552 Absatz 11 des Handels- und…
Am 21. November 2022 übermittelte das Vereinigte Königreich diese zusätzlichen Informationen schriftlich. Daher wird die Auffassung vertreten, dass die in…
Der Sonderausschuss für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit hat den Bericht des Vereinigten Königreichs am 19. Oktober 2021 gemäß Artikel 552 Absatz…
Unter denselben Bedingungen und wenn das Vereinigte Königreich darüber hinaus nachweist, dass es wesentliche Fortschritte erzielt hat bei der Umwandlung seiner…
Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit Artikel 7 Absatz 1 des Handels- und Kooperationsabkommens eingesetzten Partnerschaftsrat zu vertreten ist,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.