Art. 2 32022D0258
Die in Artikel 1 gewährte Ausnahme gilt bis zum 31. Dezember 2023 oder bis Abschluss der Phase II des Anschlusses zwischen Kreta und dem griechischen Festland, je nachdem, was zuerst eintritt.
Die in Artikel 1 gewährte Ausnahme gilt bis zum 31. Dezember 2023 oder bis Abschluss der Phase II des Anschlusses zwischen Kreta und dem griechischen Festland, je nachdem, was zuerst eintritt.