Art. 1 Nr. 2 32023D0229BESCHLUSS (GASP) 2023/229 DES RATES vom 2. Februar 2023 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2022/339 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung der ukrainischen Streitkräfte
Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Art. 1 Nr. 1 32022D0809BESCHLUSS (GASP) 2022/809 DES RATES vom 23. Mai 2022 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2022/338 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität für die Bereitstellung militärischer Ausrüstung und Plattformen, die dazu konzipiert sind, tödliche Gewalt anzuwenden, für die ukrainischen Streitkräfte
Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Art. 1 Nr. 1 32014D0922BESCHLUSS 2014/922/GASP DES RATES vom 17. Dezember 2014 zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2010/279/GASP über die Polizeimission der Europäischen Union in Afghanistan (EUPOL AFGHANISTAN)
Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Art. 1 Nr. 1 32024D0890BESCHLUSS (GASP) 2024/890 DES RATES vom 18. März 2024 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2021/509 zur Einrichtung einer Europäischen Friedensfazilität
Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Art. 1 Nr. 1 32023D2095BESCHLUSS (GASP) 2023/2095 DES RATES vom 28. September 2023 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2020/1465 über eine Maßnahme der Europäischen Union zur Unterstützung des Verifikations- und Inspektionsmechanismus der Vereinten Nationen in Jemen (UNVIM)
Artikel 3 Absatz 1 erhält folgenden Fassung: