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Der Beschluss 2010/279/GASP wird wie folgt geändert:
Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 2 erhält folgende Fassung: Ziele EUPOL AFGHANISTAN unterstützt die afghanischen Behörden beim weiteren Aufbau einer effektiven und rechenschaftspflichtigen Zivilpolizei, die effizient mit dem weiter gefassten Justizsektor zusammenwirkt und die Menschenrechte, einschließlich der Rechte der Frauen, achtet. EUPOL AFGHANISTAN arbeitet auf einen schrittweisen und nachhaltigen Übergang hin, bei dem die bereits erzielten Ergebnisse gesichert werden.“
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) die Regierung Afghanistans beim Vorantreiben der institutionellen Reform des Innenministeriums und bei der Entwicklung und kohärenten Umsetzung von Maßnahmen und einer Strategie zur Verwirklichung tragfähiger und wirksamer Strukturen der Zivilpolizei, einschließlich des Gender-Mainstreamings, insbesondere bei der afghanischen uniformierten (Zivil-)Polizei und der afghanischen Kriminalpolizei, unterstützen;“ .
Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) die Regierung Afghanistans bei der weiteren Professionalisierung der afghanischen Nationalpolizei (ANP) unterstützen, indem sie insbesondere die nachhaltige Rekrutierung, Fortbeschäftigung und Integration weiblicher Polizeioffiziere sowie den Ausbau der Schulungsinfrastrukturen unterstützt und die afghanischen Fähigkeiten zur Entwicklung und Durchführung von Schulungen fördert;“
Absatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung: „d) den Zusammenhalt und die Koordinierung unter den internationalen Akteuren verbessern und weiter an der Entwicklung einer Strategie für die Polizeireform arbeiten, insbesondere im Rahmen des International Police Coordination Boards (IPCB), wobei sie sich eng mit der internationalen Gemeinschaft abstimmen und fortgesetzt mit den wichtigsten Partnern — darunter die NATO-geführte Ausbildungs-, Beratungs- und Unterstützungsmission (Resolute Support Mission — RSM) sowie sonstige Beitragende — zusammenarbeiten wird.“
Absatz 3 wird gestrichen.
Artikel 4 erhält folgende Fassung: Struktur der Mission
Artikel 6 wird wie folgt geändert:
Folgender Absatz wird eingefügt: „(1a) Der Missionsleiter vertritt EUPOL AFGHANISTAN in seinem Zuständigkeitsbereich nach außen. Der Missionsleiter kann unter seiner Gesamtverantwortung Mitgliedern des Personals von EUPOL AFGHANISTAN Verwaltungsaufgaben in Personal- und Finanzangelegenheiten übertragen.“
Absatz 4 wird gestrichen.
Absatz 8 erhält folgende Fassung:
Artikel 7 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
Artikel 8 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Artikel 11 Absatz 6 erhält folgende Fassung:
Folgender Artikel wird eingefügt: Rechtsvereinbarungen Entsprechend den Erfordernissen der Durchführung dieses Beschlusses besitzt EUPOL AFGHANISTAN die Fähigkeit, Dienstleistungs- und Lieferaufträge zu vergeben, Verträge und Verwaltungsvereinbarungen abzuschließen, Personal einzustellen, Bankkonten zu führen, Vermögenswerte zu erwerben und zu veräußern, ihre Schulden zu regulieren, sowie Partei in Gerichtsverfahren zu sein.“
Artikel 13 erhält folgende Fassung: Finanzregelung
Folgender Artikel wird eingefügt: Projektzelle (1) EUPOL AFGHANISTAN verfügt über eine Projektzelle zur Festlegung und Durchführung von Projekten. EUPOL AFGHANISTAN wird gegebenenfalls Projekte, die von Mitgliedstaaten und Drittstaaten unter deren Verantwortung in missionsrelevanten Bereichen durchgeführt werden und den Zielen von EUPOL AFGHANISTAN förderlich sind, unterstützen und dazu beratend tätig sein. (2) Vorbehaltlich des Absatzes 3 ist EUPOL AFGHANISTAN befugt, für die Durchführung ausgewählter Projekte, von denen festgestellt wird, dass sie die sonstigen Maßnahmen von EUPOL AFGHANISTAN in kohärenter Weise ergänzen, Finanzbeiträge von Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten in Anspruch zu nehmen, wenn das Projekt — im Finanzbogen zu dem vorliegenden Beschluss vorgesehen ist oder — im Verlauf der Mission auf Antrag des Missionsleiters in diesen Finanzbogen aufgenommen wird. EUPOL AFGHANISTAN schließt eine Vereinbarung mit diesen Staaten, in der insbesondere die besonderen Verfahren für das Vorgehen bei Beschwerden Dritter geregelt werden, denen Schäden aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen von EUPOL AFGHANISTAN bei der Verwendung der von diesen Staaten zur Verfügung gestellten Finanzmittel entstanden sind. Auf keinen Fall haftet die Union oder der Hohe Vertreter gegenüber den beitragenden Staaten für Handlungen oder Unterlassungen von EUPOL AFGHANISTAN bei der Verwendung der von diesen Staaten zur Verfügung gestellten Finanzmittel. (3) Finanzielle Beiträge von Drittstaaten zur Projektzelle bedürfen der Genehmigung durch das PSK.“
Artikel 14 Absätze 1 bis 4 erhalten folgende Fassung:
Artikel 17 erhält folgende Fassung: Inkrafttreten und Geltungsdauer Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Er gilt vom 31. Mai 2010 bis zum 31. Dezember 2016.“
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