Art. 1 Nr. 1 32023D0229BESCHLUSS (GASP) 2023/229 DES RATES vom 2. Februar 2023 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2022/339 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung der ukrainischen Streitkräfte
Artikel 1 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Art. 1 Nr. 3 32015D0224BESCHLUSS (EURATOM) 2015/224 DES RATES vom 10. Februar 2015 zur Änderung der Entscheidung 2007/198/Euratom über die Errichtung des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie sowie die Gewährung von Vergünstigungen dafür
Artikel 9 Absatz 3 erhält folgende Fassung: ;
Art. 1 Nr. 9 32024D3185BESCHLUSS (GASP) 2024/3185 DES RATES vom 16. Dezember 2024 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2021/509 zur Einrichtung einer Europäischen Friedensfazilität
Artikel 20 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Art. 1 Nr. 1 32023D0230BESCHLUSS (GASP) 2023/230 DES RATES vom 2. Februar 2023 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2022/338 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität für die Bereitstellung militärischer Ausrüstung und Plattformen, die dazu konzipiert sind, tödliche Gewalt anzuwenden, für die ukrainischen Streitkräfte
Artikel 1 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Art. 1 Nr. 1 32023D2532BESCHLUSS (EU) 2023/2532 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 9. November 2023 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2022/911 zu den TARGET2-EZB-Bedingungen (EZB/2022/22) (EZB/2023/27)
Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung: