Art. 3 32022D0348
Die Toremar für die Nachrüstung seiner Schiffe zur Verfügung gestellten Mittel wurden nicht für Liquiditätszwecke verwendet und stellen daher keine Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar.
Die Toremar für die Nachrüstung seiner Schiffe zur Verfügung gestellten Mittel wurden nicht für Liquiditätszwecke verwendet und stellen daher keine Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar.