Erwägungsgrund 3 32022D0442
Die Verordnung (EU) 2021/1148 ergänzt den Schengen-Besitzstand, und Dänemark hat nach Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beschlossen, die Verordnung in nationales Recht umzusetzen. Nach den Artikeln 1 und 2 des Protokolls Nr. 22 beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme des vorliegenden Beschlusses und ist weder durch ihn gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.