Erwägungsgrund 1 32022D0443
Die Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (im Folgenden „die Richtlinie“) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
Die Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (im Folgenden „die Richtlinie“) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.