Beschluss (EU) 2021/443 des Rates vom 18. Februar 2021 über den im Namen der Europäischen Union im durch das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Partnerschaftsrat hinsichtlich des Zeitpunkts, an dem die vorläufige Anwendung gemäß dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit endet, zu vertretenden Standpunkt
Gemäß Artikel 12 Absatz 1 des Beschlusses (EU) 2020/2252 und wie von den Vertragsparteien in Artikel FINPROV.11 [Inkrafttreten und vorläufige Anwendung] Absatz 2 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit vereinbart, werden die Abkommen ab dem 1. Januar 2021 vorläufig angewandt, bis die für ihr Inkrafttreten erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.
Erwägungsgrund 3 32021D0443
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