Erwägungsgrund 2 32022D0049
Der Finanzbeitrag aus dem Fonds darf die in Artikel 9 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates festgelegten Obergrenzen nicht überschreiten. Im Einklang mit Artikel 9 Absätze 2 und 4 der MFR-Verordnung und unter Berücksichtigung der früheren Inanspruchnahmen der Solidaritäts- und Soforthilfereserve im Jahr 2021 beläuft sich der Höchstbetrag, der aus dem Fonds in Anspruch genommen werden kann, auf 359968632 EUR, was ausreicht, um den Bedarf im Rahmen dieses Beschlusses zu decken.