Erwägungsgrund 1 32022D0514
Gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/41) erlässt die EZB jährlich innerhalb von sechs Monaten nach Beginn des nächsten Gebührenzeitraums an die jeweiligen Gebührenschuldner gerichtete Gebührenbescheide.