Erwägungsgrund 12 32014R1163
Bei der Berechnung der jährlichen Aufsichtsgebühr sollten in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassene Tochterunternehmen nicht berücksichtigt werden. In diesem Zusammenhang und zur Bestimmung der maßgeblichen Gebührenfaktoren einer beaufsichtigten Gruppe sollten teilkonsolidierte Daten für alle Tochterunternehmen und sämtliche Geschäftstätigkeiten, die das Mutterunternehmen in den teilnehmenden Mitgliedstaaten kontrolliert, zur Verfügung gestellt werden. Die Zusammenstellung solcher teilkonsolidierten Daten kann jedoch kostspielig sein. Beaufsichtigten Unternehmen sollte es daher möglich sein, sich für eine Gebühr zu entscheiden, die auf der Grundlage von Daten auf der obersten Konsolidierungsebene innerhalb eines teilnehmenden Mitgliedstaats und einschließlich der Tochterunternehmen in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten berechnet wird, auch wenn dies zu einer höheren Gebühr führen könnte.