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Nach Artikel 10 Absatz 5 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 unterliegen die Mitglieder des Überwachungsausschusses bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben der beruflichen Schweigepflicht, die auch nach Ablauf ihrer Amtszeit für sie besteht.