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Nach Artikel 15 Absatz 7 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 fordern die Mitglieder des Überwachungsausschusses bei der Erfüllung ihrer Aufgaben weder Weisungen von einer Regierung, einem Organ, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle an, noch nehmen sie Weisungen von diesen entgegen.