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Nach Artikel 10 Absatz 5 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 unterliegen die Mitglieder des Überwachungsausschusses bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben der beruflichen Schweigepflicht, die auch nach Ablauf ihrer Amtszeit für sie besteht.
Unbeschadet des Artikels 17 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, das in der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 niedergelegt ist,…
Mitglieder des Ausschusses, der stellvertretende Vorsitzende, die Mitglieder des Ausschusses gemäß Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b, das Personal des Ausschusses…
Absatz 5 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Gemäß dem Statut enthalten sich die Bediensteten des Amtes und die Mitarbeiter des Sekretariats des…
Bei der Erfüllung ihrer Pflichten fordern die Mitglieder des Überwachungsausschusses keine Anweisungen von einer Regierung, einem Organ, einer Einrichtung oder…
Die Mitglieder der Gruppe und ihre Vertreter, geladene Experten sowie Beobachter und ihre Vertreter unterliegen dem Berufsgeheimnis, das kraft der Verträge und…
Die Mitglieder der Gruppe und ihre Vertreter sowie eingeladene Sachverständige und Beobachter unterliegen dem Berufsgeheimnis, das kraft der Verträge und deren…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.