Erwägungsgrund 10 32013R0883
Die operative Effizienz des Amtes hängt in starkem Maße von der Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten ab. Es ist erforderlich, dass die Mitgliedstaaten die zuständigen Behörden benennen, die dem Amt die erforderliche Unterstützung bei der Erfüllung seiner Aufgaben leisten können. Mitgliedstaaten, die auf nationaler Ebene noch keine Fachdienststelle zur Koordinierung des Schutzes der finanziellen Interessen der Union und zur Betrugsbekämpfung eingerichtet haben, sollten eine Dienststelle (im Folgenden „Koordinierungsstelle für die Betrugsbekämpfung“) benennen, die eine wirksame Zusammenarbeit und einen effizienten Informationsaustausch mit dem Amt erleichtert.