Erwägungsgrund 1 32016R2030
Gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hat der Überwachungsausschuss des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (im Folgenden das „Amt“) die Aufgabe, die Untersuchungstätigkeit des Amtes regelmäßig zu kontrollieren, um dessen Unabhängigkeit zu stärken.