Erwägungsgrund 3 32022D0550
Auf ihrer dritten Tagung hat die Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens vom 25.-29. November 2019 den Beschluss MC-3/5 angenommen, mit dem Schwellenwerte für Abfälle gemäß Artikel 11 Absatz 2 des Übereinkommens, die aus Quecksilber oder Quecksilberverbindungen bestehen oder Quecksilber oder Quecksilberverbindungen enthalten, festgelegt werden und die von der Konferenz der Vertragsparteien bei ihrer zweiten Tagung vom 19.-23. November 2018 eingesetzte Sachverständigengruppe dazu verpflichtet wird, Schwellenwerte für mit Quecksilber oder Quecksilberverbindungen verunreinigte Abfälle (im Folgenden „mit Quecksilber verunreinigte Abfälle“), einschließlich Aufbereitungsrückstände, außer aus dem primären Quecksilberbergbau, festzulegen.