Erwägungsgrund 4 32022D0550
Die Konferenz der Vertragsparteien wird im Rahmen des zweiten Teils ihrer vierten Tagung vom 21.-25. März 2022 voraussichtlich einen Beschluss (im Folgenden „vorgeschlagener Beschluss“) zur Festlegung von Schwellenwerten für mit Quecksilber verunreinigte Abfälle gemäß Artikel 11 Absatz 2 des Übereinkommens annehmen, woraus sich der Anwendungsbereich von Artikel 11 des Übereinkommens in Bezug auf solche Abfälle ergeben würde. Mit Quecksilber verunreinigte Abfälle, die unter Artikel 11 Absatz 2 des Übereinkommens fallen würden, sollten gemäß Artikel 11 Absatz 3 des Übereinkommens umweltgerecht behandelt werden.