Erwägungsgrund 5 32022D0550
Es ist zweckmäßig, den auf der Konferenz der Vertragsparteien im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da der vorgeschlagene Beschluss im Falle seiner Annahme Rechtswirkung entfalten wird, da die Vertragsparteien des Übereinkommens Maßnahmen zu seiner Umsetzung auf nationaler oder regionaler Ebene oder auf beiden Ebenen ergreifen werden müssen.