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Die Konferenz der Vertragsparteien wird im Rahmen des zweiten Teils ihrer vierten Tagung vom 21.-25. März 2022 voraussichtlich einen Beschluss (im Folgenden „vorgeschlagener Beschluss“) zur Festlegung von Schwellenwerten für mit Quecksilber verunreinigte Abfälle gemäß Artikel 11 Absatz 2 des Übereinkommens annehmen, woraus sich der Anwendungsbereich von Artikel 11 des Übereinkommens in Bezug auf solche Abfälle ergeben würde. Mit Quecksilber verunreinigte Abfälle, die unter Artikel 11 Absatz 2 des Übereinkommens fallen würden, sollten gemäß Artikel 11 Absatz 3 des Übereinkommens umweltgerecht behandelt werden.
Die Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens wird auf ihrer dritten Tagung vom 25. bis 29. November 2019 (COP3) voraussichtlich einen Beschluss (im…
Auf ihrer dritten Tagung hat die Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens vom 25.-29. November 2019 den Beschluss MC-3/5 angenommen, mit dem…
Der Standpunkt, der im Namen der Union im Rahmen des zweiten Teils der vierten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens zu vertreten ist,…
Auf ihrer zweiten Tagung vom 19. bis zum 23. November 2018 soll die Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens Richtlinien zur umweltgerechten…
Gemäß Artikel 4 Absatz 8 und Artikel 5 Absatz 10 des Übereinkommens sollte die Konferenz der Vertragsparteien bis zum 16. August 2022 die Anlagen A und B des…
Gemäß Artikel 4 Absatz 8 und Artikel 5 Absatz 10 des Übereinkommens sollte die Konferenz der Vertragsparteien bis zum 16. August 2022 die Anlagen A und B des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.