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Gemäß Artikel 4 Absatz 8 und Artikel 5 Absatz 10 des Übereinkommens sollte die Konferenz der Vertragsparteien bis zum 16. August 2022 die Anlagen A und B des Übereinkommens unter Berücksichtigung der von den Vertragsparteien gemäß Artikel 4 Absatz 7 und Artikel 5 Absatz 9 des Übereinkommens vorgelegten Vorschläge, der vom Sekretariat des Übereinkommens gemäß Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 5 Absatz 4 des Übereinkommens bereitgestellten Informationen und der Verfügbarkeit technisch und wirtschaftlich realisierbarer quecksilberfreier Alternativen für die Vertragsparteien überprüfen und gegebenenfalls Änderungen dieser Anlagen erörtern, wobei die Risiken und Vorteile für die Umwelt und die menschliche Gesundheit zu beachten sind.
Gemäß Artikel 4 Absatz 8 und Artikel 5 Absatz 10 des Übereinkommens sollte die Konferenz der Vertragsparteien bis zum 16. August 2022 die Anlagen A und B des…
Auf ihrer für Juli 2021 geplanten 15. Tagung wird die Konferenz der Vertragsparteien gemäß dem Verfahren nach Artikel 18 des Übereinkommens Vorschläge zu…
Im Rahmen des zweiten Teils der vierten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien, der vom 21. bis 25. März 2022 stattfinden soll, werden die Vertragsparteien…
Gemäß Artikel 26 Absatz 2 und Artikel 27 des Übereinkommens sollte der Wortlaut einer vorgeschlagenen Änderung den Vertragsparteien mindestens sechs Monate vor…
Die Konferenz der Vertragsparteien sollte sich im Rahmen des zweiten Teils ihrer vierten Tagung nur mit den von den Vertragsparteien gemäß Artikel 4 Absatz 7…
Gemäß Artikel 22 des Übereinkommens kann die Konferenz der Vertragsparteien (im Folgenden „COP“) Änderung der Anlagen A, B und/oder C des Übereinkommens…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.