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Auf ihrer dritten Tagung hat die Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens vom 25.-29. November 2019 den Beschluss MC-3/5 angenommen, mit dem Schwellenwerte für Abfälle gemäß Artikel 11 Absatz 2 des Übereinkommens, die aus Quecksilber oder Quecksilberverbindungen bestehen oder Quecksilber oder Quecksilberverbindungen enthalten, festgelegt werden und die von der Konferenz der Vertragsparteien bei ihrer zweiten Tagung vom 19.-23. November 2018 eingesetzte Sachverständigengruppe dazu verpflichtet wird, Schwellenwerte für mit Quecksilber oder Quecksilberverbindungen verunreinigte Abfälle (im Folgenden „mit Quecksilber verunreinigte Abfälle“), einschließlich Aufbereitungsrückstände, außer aus dem primären Quecksilberbergbau, festzulegen.
Auf der dritten Tagung der COP vom 25. bis 29. November 2019 wurde der Beschluss MC-3/5über Schwellenwerte für Abfälle, die gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben…
Die Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens wird auf ihrer dritten Tagung vom 25. bis 29. November 2019 (COP3) voraussichtlich einen Beschluss (im…
Die Konferenz der Vertragsparteien wird im Rahmen des zweiten Teils ihrer vierten Tagung vom 21.-25. März 2022 voraussichtlich einen Beschluss (im Folgenden…
Die COP konnte im zweiten Teil ihrer vierten Tagung vom 21. bis 25. März 2022 keinen Beschluss zur Festlegung von Schwellenwerten für mit Quecksilber…
Es ist zweckmäßig, den im Rahmen der fünften Tagung der COP im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da der vorgeschlagene Beschluss zur…
Der Standpunkt, der im Namen der Union im Rahmen des zweiten Teils der vierten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens zu vertreten ist,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.