Art. 1 32025D0437BESCHLUSS (GASP) 2025/437 DES RATES vom 28. Februar 2025 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine
Artikel 5 Absatz 2 des Beschlusses 2014/119/GASP erhält folgende Fassung: „Dieser Beschluss gilt bis zum 6. März 2026.“
Art. 1 32024D2722BESCHLUSS (GASP) 2024/2722 DES RATES vom 21. Oktober 2024 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2015/1763 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Burundi
Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2015/1763 erhält folgende Fassung: „Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Oktober 2025.“
Art. 1 32024D2702BESCHLUSS (GASP) 2024/2702 DES RATES vom 14. Oktober 2024 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2023/2287 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Niger
In Artikel 9 des Beschlusses (GASP) 2023/2287 wird Absatz 1 durch den folgenden Absatz ersetzt: „Dieser Beschluss gilt bis zum 24. Oktober 2025“.
Art. 1 32024D1709BESCHLUSS (GASP) 2024/1709 DES RATES vom 17. Juni 2024 zur Änderung des Beschlusses 2014/386/GASP über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion
Artikel 5 Absatz 2 des Beschlusses 2014/386/GASP erhält folgende Fassung: „Dieser Beschluss gilt bis zum 23. Juni 2025.“
Art. 1 32021D1025BESCHLUSS (GASP) 2021/1025 DES RATES vom 21. Juni 2021 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2017/809 zur Unterstützung der Umsetzung der Resolution 1540 (2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen über die Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägersystemen
Artikel 5 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2017/809 erhält folgende Fassung: