Erwägungsgrund 2 32013D1386BESCHLUSS Nr. 1386/2013/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. November 2013 über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2020 „Gut leben innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten“ (Text von Bedeutung für den EWR)
Aufeinanderfolgende Umweltaktionsprogramme bilden seit 1973 den Rahmen für die Tätigkeit der Union im Umweltbereich.
Erwägungsgrund 36 32013D1386BESCHLUSS Nr. 1386/2013/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. November 2013 über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2020 „Gut leben innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten“ (Text von Bedeutung für den EWR)
Gemäß Artikel 192 Absatz 3 des AEUV sollten die vorrangigen Ziele der Umweltpolitik der Union in einem allgemeinen Aktionsprogramm festgelegt werden.
Erwägungsgrund 1 32024L1203RICHTLINIE (EU) 2024/1203 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. April 2024 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt und zur Ersetzung der Richtlinien 2008/99/EG und 2009/123/EG
Nach Artikel 3 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (im Folgenden „EUV“) und Artikel 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union…
Erwägungsgrund 24 32023L0958RICHTLINIE (EU) 2023/958 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 10. Mai 2023 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG in Bezug auf den Beitrag des Luftverkehrs zum gesamtwirtschaftlichen Emissionsreduktionsziel der Union und die angemessene Umsetzung eines globalen marktbasierten Mechanismus (Text von Bedeutung für den EWR)
Artikel 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sieht vor, dass die Umweltpolitik der Union zur Förderung von Maßnahmen zur…
Erwägungsgrund 20 32013D1386BESCHLUSS Nr. 1386/2013/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. November 2013 über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2020 „Gut leben innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten“ (Text von Bedeutung für den EWR)
Gemäß Artikel 191 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zielt die Umweltpolitik der Union unter Berücksichtigung der…
Erwägungsgrund 7 32024D1830BESCHLUSS (EU) 2024/1830 DES RATES vom 17. Juni 2024 über den Abschluss des Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse im Namen der Europäischen Union
Das Übereinkommen steht im Einklang mit den Umweltzielen der Union gemäß Artikel 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), nämlich…