Erwägungsgrund 6 32022D0627
Daher ist der Rat der Ansicht, dass bestimmte Organisationen und Agenturen, die als humanitäre Partner der Union handeln, von dem Verbot der Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen für benannte Personen, Organisationen und Einrichtungen ausgenommen werden sollten, wenn dies ausschließlich für humanitäre Zwecke in der Ukraine erforderlich ist.