Erwägungsgrund 6 32022D0628
Darüber hinaus ist der Rat zu demselben Zweck der Auffassung, dass für humanitäre Tätigkeiten, die nicht unter die oben genannte Ausnahme fallen, eine Ausnahmeregelung eingeführt werden sollte.
Darüber hinaus ist der Rat zu demselben Zweck der Auffassung, dass für humanitäre Tätigkeiten, die nicht unter die oben genannte Ausnahme fallen, eine Ausnahmeregelung eingeführt werden sollte.