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Die Beihilfe in Form des CRM, den das Königreich Belgien einzuführen beabsichtigt, ist auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar. Die Beihilferegelung wird für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren ab dem Zeitpunkt der ersten Auktion genehmigt.