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Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz der Kommunikations- und Informationssysteme in der Kommission sind im Beschluss (EU, Euratom) 2017/46 der Kommission festgelegt, insbesondere in Artikel 3 über die Grundsätze für die IT-Sicherheit in der Kommission und in Artikel 9 über die Systemeigner.
Die Bestimmungen dieses Beschlusses werden, soweit erforderlich, in Normen und/oder Leitlinien, die in Einklang mit dem Beschluss (EU, Euratom) 2017/46 und dem…
Zur Gewährleistung der IT-Sicherheit, d. h. der Wahrung der Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit der Kommunikations- und Informationssysteme und der…
Mit der Annahme des Beschlusses (EU, Euratom) 2017/46 ist es nötig, dass die Kommission die Durchführungsbestimmungen zu dem aufgehobenen Beschluss C(2006) 3602…
Die IT-Sicherheit in der Kommission sollte gewährleisten, dass die Kommunikations- und Informationssysteme der Kommission die von ihnen verarbeiteten…
Sicherheitsmaßnahmen gemäß dem vorliegenden Beschluss sollten mit den in Artikel 3 des Beschlusses (EU, Euratom) 2015/443 festgelegten Grundsätzen für die…
Dieser Beschluss sollte für alle Verarbeitungsvorgänge gelten, die die Kommission als Datenverantwortliche in Wahrnehmung ihrer Aufgaben durchführt, um die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.