Art. 9 32022D0640
Im Zuge eines Projekts zur Implementierung eines Kommunikations- und Informationssystems, in dem EU-VS bearbeitet werden, kontaktiert der Systemeigner die Sicherheitsakkreditierungsstelle so früh wie möglich, um die einschlägigen Sicherheitsstandards und -anforderungen festzulegen und das Verfahren der Sicherheitsakkreditierung einzuleiten.
Der Systemeigner stellt sicher, dass die Sicherheitsmaßnahmen den Anforderungen der Sicherheitsakkreditierungsstelle entsprechen und dass EU-VS erst nach erfolgter Akkreditierung im Kommunikations- und Informationssystem bearbeitet werden.
Der Systemeigner kontaktiert die Krypto-Zulassungsstelle zwecks Genehmigung der Verwendung von Verschlüsselungstechnologien. Systemeigner dürfen in Produktionssystemen ohne vorherige Genehmigung keine Verschlüsselungstechnologien einsetzen.
Der Systemeigner konsultiert den LISO der Dienststelle in Fragen der Sicherheit von Kommunikations- und Informationssystemen.
Der Systemeigner überprüft mindestens einmal jährlich die auf ein System angewandten Sicherheitsmaßnahmen, einschließlich des zugehörigen Sicherheitsplans.
Kommt es in einem Kommunikations- und Informationssystem zu einem Sicherheitsvorfall, bei dem dieses System offenbar keinen angemessenen Schutz mehr für EU-VS bieten kann, so unterrichtet der Systemeigner den LSO und setzt sich unverzüglich mit der Sicherheitsakkreditierungsstelle in Verbindung, um Ratschläge zum weiteren Vorgehen einzuholen. In diesem Fall kann die Akkreditierung ausgesetzt und das System so lange außer Betrieb genommen werden, bis geeignete Abhilfemaßnahmen ergriffen wurden.
Der Systemeigner unterstützt die Sicherheitsakkreditierungsstelle jederzeit uneingeschränkt bei ihren Aufgaben im Zusammenhang mit der Akkreditierung des Kommunikations- und Informationssystems.