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Die Maßnahmen zur Überwachung, Evaluierung und Kontrolle der Maßnahmen im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme werden im Einklang mit dem integrierten methodischen Rahmen für die Bewertung und Ermittlung der erforderlichen Maßnahmen und Kontrollen für EFF-Unterstützungsmaßnahmen festgelegt.
Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen dienen insbesondere dazu sicherzustellen, dass der Begünstigte und alle anderen Rechtsträger, die unmittelbar Unterstützung im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme erhalten, die internationalen Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht einhalten und dass der Begünstigte alle anderen Verpflichtungen einhält, die in der in Artikel 4 genannten Vereinbarungen festgelegt sind.
Je nachdem, welche Unterstützung für eine Maßnahme im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme genehmigt wurde, können die in Absatz 1 genannten Maßnahmen die Überwachung der Fortschritte anhand der mit dem Begünstigten vereinbarten Bedingungen und Benchmarks, die Festlegung und Überwachung internationaler Rahmen für die Einhaltung der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts und der Sorgfaltspflichten, die Kontrolle der Vermögenswerte nach dem Versand zur Gewährleistung einer sachgerechten Nutzung und zur Vermeidung von Umlenkung sowie die Ausarbeitung von Entflechtungs- und Ausstiegsstrategien umfassen.
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