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Der Hohe Vertreter ist dafür verantwortlich sicherzustellen, dass die Durchführung des vorliegenden Beschlusses gemäß dem Beschluss (GASP) 2021/509 und den Vorschriften für die Ausführung der im Rahmen des EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben im Einklang mit dem integrierten methodischen Rahmen für die Bewertung und Ermittlung der erforderlichen Maßnahmen und Kontrollen für EFF-Unterstützungsmaßnahmen erfolgt.
Maßnahmen im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme gemäß Artikel 2 können ganz oder teilweise von einem der folgenden Rechtsträger als durchführender Akteur oder durch Finanzhilfen, die ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zu vergeben sind, durchgeführt werden:
der Kommission der AU,
der Union des arabischen Maghreb,
der Gemeinschaft der Sahel-Sahara-Staaten,
dem Common Market for East and Southern Africa (Gemeinsamer Markt für das östliche und südliche Afrika),
der Ostafrikanischen Gemeinschaft,
der Bereitschaftstruppe Ostafrika,
der Wirtschaftsgemeinschaft der zentralafrikanischen Staaten,
der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten,
der zwischenstaatlichen Behörde für Entwicklung,
der North African Regional Capability (Nordafrikanische Regionale Einsatzgruppe),
der Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika
der G5 Sahel,
der Tschadseebeckenkommission,
dem Amt des Hohen Kommissars für Menschenrechte der Vereinten Nationen,
dem Sekretariat der Vereinten Nationen,
dem Büro der Vereinten Nationen für Projektdienste
dem Unterstützungsbüro der Vereinten Nationen in Somalia,
den Ministerien oder Regierungsstellen der Mitgliedstaaten oder anderen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen oder sonstigen Stellen sowie im öffentlichen Auftrag tätigen privatrechtlichen Einrichtungen, wie im Anhang aufgeführt, sofern Letzteren ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden,
den im Anhang aufgeführten gemeinnützigen Einrichtungen.
Der Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen bestätigt vor der Genehmigung der Unterstützung der Maßnahme durch das PSK die Fähigkeit eines bestimmten Rechtsträgers, eine Maßnahme oder einen Teil davon durchzuführen.
der Gemeinschaft der Sahel-Sahara-Staaten,
die Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) in Bezug auf Artikel 1 Absatz 3 Buchstaben a, b und c und
Förderung eines gemeinsamen Ansatzes zur Durchführung dieser Richtlinie;
Die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 3 dieses Beschlusses genannten Tätigkeiten erfolgt durch
Die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 3 des vorliegenden Beschlusses genannten Tätigkeiten erfolgt durch:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.