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Bei der Unterzeichnung des Protokolls können die Mitgliedstaaten Vorbehalte, Erklärungen, Notifikationen und Mitteilungen gemäß den Abschnitten 1 bis 3 des Anhangs dieses Beschlusses vorlegen.
Mitgliedstaaten, die das Protokoll unterzeichnen und bei der Unterzeichnung des Protokolls keine Vorbehalte, Erklärungen, Notifikationen und Mitteilungen nach Absatz 1 vorgelegt haben, legen diese bei der Hinterlegung ihrer Urkunde zur Ratifikation, Annahme oder Genehmigung des Protokolls vor.
Nach der Unterzeichnung und der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung des Protokolls beachten die Mitgliedstaaten außerdem die Hinweise in Abschnitt 4 des Anhangs dieses Beschlusses.
Bei der Ratifikation des Protokolls legen Mitgliedstaaten, die bei der Unterzeichnung des Protokolls keine Vorbehalte, Erklärungen, Notifikationen und…
Nach der Unterzeichnung und der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung des Protokolls sollten die Mitgliedstaaten außerdem die Hinweise im Anhang dieses…
Nach der Unterzeichnung und der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung des Protokolls sollten die Mitgliedstaaten außerdem die Hinweise im Anhang dieses…
Mitgliedstaaten, die die Vorbehalte, Erklärungen, Notifikationen und Mitteilungen gemäß dem Anhang dieses Beschlusses nicht zum Zeitpunkt der Unterzeichnung…
Mitgliedstaaten, die die Vorbehalte, Erklärungen, Notifikationen und Mitteilungen gemäß dem Anhang dieses Beschlusses nicht zum Zeitpunkt der Unterzeichnung…
Wenn die Mitgliedstaaten das Protokoll von 2010 ratifizieren oder ihm beitreten, hinterlegen sie gleichzeitig die im Anhang dieses Beschlusses wiedergegebene…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.