Art. 1 32022D2185BESCHLUSS (GASP) 2022/2185 DES RATES vom 8. November 2022 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2018/1939 über die Unterstützung der Union für die Universalisierung und die wirksame Umsetzung des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen
Artikel 5 Unterabsatz 2 des Beschlusses (GASP) 2018/1939 erhält folgende Fassung: „Er gilt bis zum 30. Juni 2023.“
Art. 1 32017D1933BESCHLUSS (GASP) 2017/1933 DES RATES vom 23. Oktober 2017 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2015/1763 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Burundi
Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2015/1763 erhält folgende Fassung: „Er gilt bis zum 31. Oktober 2018.“
Art. 1 32024D2702BESCHLUSS (GASP) 2024/2702 DES RATES vom 14. Oktober 2024 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2023/2287 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Niger
In Artikel 9 des Beschlusses (GASP) 2023/2287 wird Absatz 1 durch den folgenden Absatz ersetzt: „Dieser Beschluss gilt bis zum 24. Oktober 2025“.
Art. 1 32022D2270BESCHLUSS (GASP) 2022/2270 DES RATES vom 18. November 2022 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2019/2108 zur Unterstützung der Erhöhung der Biosicherheit in Lateinamerika im Einklang mit der Umsetzung der Resolution 1540 (2004) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen über die Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägersystemen
Artikel 5 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2019/2108 erhält folgende Fassung:
Art. 1 32022D0573BESCHLUSS (GASP) 2022/573 DES RATES vom 7. April 2022 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2019/538 zur Unterstützung von Maßnahmen der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen
In Artikel 5 des Beschlusses (GASP) 2019/538 erhält Absatz 2 folgende Fassung: