Erwägungsgrund 4 32022D0753
Die Fortsetzung der in Artikel 1 des Beschlusses (GASP) 2019/938 genannten Tätigkeiten bis zum 10. Juli 2023 hat keinen weiteren finanziellen Mittelbedarf bis 10. Juli 2023 zur Folge.
Die Fortsetzung der in Artikel 1 des Beschlusses (GASP) 2019/938 genannten Tätigkeiten bis zum 10. Juli 2023 hat keinen weiteren finanziellen Mittelbedarf bis 10. Juli 2023 zur Folge.