Erwägungsgrund 1 32022D0871
Gemäß der Entscheidung 2003/17/EG des Rates sind Feldbesichtigungen, die bei bestimmten Saatgutvermehrungsbeständen in den in Anhang I der genannten Entscheidung aufgeführten Drittländern durchgeführt werden, unter bestimmten Voraussetzungen den Feldbesichtigungen gleichgestellt, die gemäß dem Unionsrecht durchgeführt werden. In ihr ist ferner vorgesehen, dass Saatgut bestimmter Arten, das in diesen Drittländern erzeugt wird, unter bestimmten Voraussetzungen dem im Einklang mit dem Unionsrecht erzeugten Saatgut gleichgestellt ist.