Erwägungsgrund 2 32022D0871
Die Gleichstellung wird diesen Drittländern auf der Grundlage des multilateralen Rahmens für den internationalen Handel mit Saatgut, d. h. der Regeln der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für die sortenmäßige Anerkennung von Saatgut, das für den internationalen Handel bestimmt ist, und der Methoden der Internationalen Vereinigung für Saatgutprüfung (ISTA) oder gegebenenfalls der den Methoden der ISTA gleichwertigen Vorschriften der Association of Official Seed Analysts (AOSA) gewährt. Darüber hinaus hat die Kommission in einigen dieser Drittländer rechtliche Beurteilungen und Audits durchgeführt, um vor der erstmaligen Gewährung der Gleichstellung zu überprüfen, ob sie die Anforderungen des Unionsrechts erfüllen. Jährliche Prüfungen und Berichte im Rahmen der OECD, regelmäßige erneute Audits von Laboratorien für die ISTA-Akkreditierung sowie amtliche Inspektionen im Rahmen des Unionsrechts deuten darauf hin, dass Feldbesichtigungen in diesen Drittländern weiterhin dieselben Garantien bieten wie Feldbesichtigungen der Mitgliedstaaten und dass in diesen Drittländern erzeugtes und zertifiziertes Saatgut weiterhin die gleichen Garantien bietet wie in den Mitgliedstaaten erzeugtes und zertifiziertes Saatgut. Diese Feldbesichtigungen und das Saatgut sollten daher in Bezug auf die Anforderungen der Union für Feldbesichtigungen und das Saatgut weiterhin als gleichgestellt betrachtet werden.