Erwägungsgrund 2 32022D0948
Der Einheitliche Abwicklungsausschuss stellt im Abwicklungskonzept fest, dass alle Voraussetzungen für eine Abwicklung gemäß Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 in Bezug auf Sberbank d.d. erfüllt sind, und hat geprüft, ob eine Abwicklungsmaßnahme im öffentlichen Interesse erforderlich ist.