Erwägungsgrund 4 32022D0948
Die Kommission stimmt dem Abwicklungskonzept zu. Sie stimmt insbesondere auch den Argumenten zu, die der Einheitliche Abwicklungsausschuss zur Begründung der Notwendigkeit einer Abwicklung im öffentlichen Interesse nach Artikel 18 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 nennt.