Erwägungsgrund 1 32023D1015
Artikel 46 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) sieht vor, dass jeder Mitgliedstaat, der sich an der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit (SSZ) beteiligen möchte, dem Rat und dem Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) seine entsprechende Absicht mitzuteilen hat.