Erwägungsgrund 2 32023D1034
Gemäß Artikel XI des Übereinkommens kann die Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens (im Folgenden „Konferenz der Vertragsparteien“) Änderungen der Anhänge I und II des Übereinkommens annehmen.
Gemäß Artikel XI des Übereinkommens kann die Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens (im Folgenden „Konferenz der Vertragsparteien“) Änderungen der Anhänge I und II des Übereinkommens annehmen.