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Gemäß dem EPKA sind die Vertragsparteien verpflichtet, spätestens sieben Jahre nach Beginn der Anwendung des Titels III des EPKA Verhandlungen über den Abschluss eines Abkommens über den Schutz geografischer Angaben in ihren jeweiligen Gebieten aufzunehmen.
verbindliche Vorschriften für die Steuerung des Angebots bei Erzeugnissen mit geografischer Angabe gemäß Artikel 166a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.…
Titel III (Handel und Wirtschaft) des EPKA, der Bestimmungen über geografische Angaben enthält, wird seit dem 1. Mai 2016 vorläufig angewandt.
Die einschlägigen Verfahren zum Schutz von geografischen Angaben gemäß dem Abkommen sollten festgelegt werden.
Für die Zwecke des Artikels 10.25 des Abkommens sind Änderungen am Abkommen aufgrund von Beschlüssen der Arbeitsgruppe „Geografische Angaben“ von der Kommission…
Die einschlägigen Verfahren zum Schutz von geografischen Angaben gemäß dem Abkommen sollten festgelegt werden.
Es ist angezeigt, die einschlägigen Verfahren zum Schutz geografischer Angaben, die nach dem Abkommen geschützt werden, festzulegen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.