Erwägungsgrund 4 32023D1112
Die bestrahlten Stoffe, die in der RECUMO-Anlage aufbereitet werden sollen, sind US-amerikanischer Herkunft und unterliegen somit dem Abkommen. Artikel 8 Absatz 2 des Abkommens besagt insbesondere, dass diese bestrahlten Materialien nur in den Anlagen wiederaufgearbeitet werden dürfen, die Teil des in Anhang A des Abkommens beschriebenen, von Euratom angegebenen friedlichen Nuklearprogramms sind. In diesem Zusammenhang sollte die RECUMO-Anlage in die Liste der Anlagen in Anhang A aufgenommen werden.