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Die bestrahlten Stoffe, die in der RECUMO-Anlage aufbereitet werden sollen, sind US-amerikanischer Herkunft und unterliegen somit dem Abkommen. Artikel 8 Absatz 2 des Abkommens besagt insbesondere, dass diese bestrahlten Materialien nur in den Anlagen wiederaufgearbeitet werden dürfen, die Teil des in Anhang A des Abkommens beschriebenen, von Euratom angegebenen friedlichen Nuklearprogramms sind. In diesem Zusammenhang sollte die RECUMO-Anlage in die Liste der Anlagen in Anhang A aufgenommen werden.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Systeme und Infrastrukturen für die Rücknahme und getrennte Sammlung aller bei den Endabnehmern anfallenden…
Die Mitteilung von Änderungen des von Euratom angegebenen friedlichen Nuklearprogramms in Anhang A des Abkommens über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der…
Gemäß Artikel 2 Buchstabe e des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Euratom-Vertrag“) muss die Europäische Atomgemeinschaft…
Die Richtlinie 2003/122/Euratom des Rates regelt die Kontrolle hochradioaktiver umschlossener Strahlenquellen und herrenloser Strahlenquellen, einschließlich…
Im Fall von zur Verwertung bestimmten Abfällen sollten die Mitgliedstaaten in der Lage sein sicherzustellen, dass die Abfallbehandlungsanlagen, die unter die…
Die von dieser Verordnung erfassten Tätigkeiten sollten dem anwendbaren Unionsrecht und dem anwendbaren nationalen Recht entsprechen. Finanzieller Beistand…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.