Erwägungsgrund 4 32023D1180
Es ist zweckmäßig, den im Namen der Union auf den Tagungen des OIV bezüglich der OIV-Resolutionsentwürfe, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, zu vertretenden Standpunkt festzulegen. Dieser Standpunkt sollte auf den Tagungen der OIV durch die Mitgliedstaaten, die Mitglieder der OIV sind, und die gemeinsam im Interesse der Union handeln, vorgetragen werden.