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Der Rat sollte den Inhalt des Anhangs XIV des Beschlusses 2014/512/GASP regelmäßig auf der Grundlage gründlicher technischer Informationen durch die Kommission überprüfen. Bei dieser Überprüfung müssen die Ziele der Maßnahme und das Ergebnis der fortgesetzten Beziehungen zu den betreffenden Drittländern, einschließlich Vorschläge der Drittländer zum Umgang mit den Umgehungen, berücksichtigt werden.
Die Union sollte die geeigneten individuellen Maßnahmen ergreifen, um darauf zu reagieren, wenn sich Wirtschaftsteilnehmer aus Drittländern an der Erleichterung…
Der Rat hat die einzelnen Benennungen gemäß dem Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP überprüft. Der Anhang sollte geändert werden.
Entscheidungen über die Aufnahme eines Drittlands und bestimmter Güter oder Technologien in den Anwendungsbereich dieser Maßnahme sollten auf der einstimmigen…
Um die Kohärenz mit dem Verfahren im Beschluss 2014/512/GASP zur Aussetzung von Rundfunklizenzen sicherzustellen, sollte der Rat Durchführungsbefugnisse…
Die Befugnis zur Änderung der Liste im Anhang I dieser Verordnung sollte angesichts der ernsten politischen Lage in der Ukraine und zur Gewährleistung der…
Im Februar 2016 hat der Rat gemäß Artikel 22 Absatz 2 des Beschlusses 2013/183/GASP und Artikel 6 Absätze 2 und 2a der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 eine…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.