Art. 47 32015D0528
Überprüfung und Überarbeitung
Dieser Beschluss wird einschließlich seiner Anhänge erforderlichenfalls auf Antrag eines Mitgliedstaats oder nach jeder Operation insgesamt oder teilweise überprüft. Er wird mindestens alle drei Jahre überprüft. Bei der Überprüfung oder Überarbeitung können alle Experten, die einen nützlichen Beitrag leisten können, und insbesondere die Verwaltungsgremien von Athena hinzugezogen werden.