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Nach Artikel 75 Absatz 1 des Beschlusses (GASP) 2021/509 des Rates muss der Rat diesen Beschluss alle drei Jahre nach seinem Inkrafttreten überprüfen.
Der Rat überprüft den vorliegenden Beschluss alle drei Jahre nach seinem Inkrafttreten oder auf Antrag eines Mitgliedstaats.
Der Beschluss (GASP) 2016/1693 enthält eine Verpflichtung, die in Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 3 Absätze 3 und 4 festgelegten restriktiven Maßnahmen in…
Der Rat überprüft diesen Beschluss fünf Monate nach Abschluss der in Artikel 3 Absatz 4 genannten Finanzierungsvereinbarung.
Dieser Beschluss wird erforderlichenfalls überprüft und gegebenenfalls auf Vorschlag der Kommission vom Rat geändert. Eine Überprüfung findet in jedem Fall bis…
Artikel 5 des Beschlusses 2011/72/GASP erhält folgende Fassung: Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Januar 2013. Er wird fortlaufend überprüft. Er kann verlängert…
Artikel 9 Absatz 1 des Beschlusses (GASP) 2021/1277 erhält folgende Fassung: „Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Juli 2025 und wird fortlaufend überprüft. Er…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.