Erwägungsgrund 1 32023D0123
Am 21. Januar 2019 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2019/97 angenommen, mit dem ein Zeitraum von 36 Monaten — gerechnet ab dem Tag des Abschlusses der in Artikel 3 Absatz 3 jenes Beschlusses genannten Vereinbarung — für die Durchführung der in Artikel 1 genannten Projekte festgelegt wird.