Art. 1 Nr. 1 32023D0230BESCHLUSS (GASP) 2023/230 DES RATES vom 2. Februar 2023 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2022/338 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität für die Bereitstellung militärischer Ausrüstung und Plattformen, die dazu konzipiert sind, tödliche Gewalt anzuwenden, für die ukrainischen Streitkräfte
Artikel 1 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Art. 1 Nr. 1 32024D1353BESCHLUSS (GASP) 2024/1353 DES RATES vom 14. Mai 2024 zur Änderung des Beschlusses 2014/486/GASP über die Beratende Mission der Europäischen Union für eine Reform des zivilen Sicherheitssektors in der Ukraine (EUAM Ukraine)
Artikel 2 erhält folgende Fassung:
Art. 1 Nr. 1 32023R0720VERORDNUNG (EU) 2023/720 DES RATES vom 31. März 2023 zur Änderung bestimmter Verordnungen des Rates über restriktive Maßnahmen zur Aufnahme von Bestimmungen über eine Ausnahme für humanitäre Zwecke
In Artikel 34 wird folgender Absatz angefügt:
Art. 1 Nr. 2 32020D1133BESCHLUSS (GASP) 2020/1133 DES RATES vom 30. Juli 2020 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2016/610 über eine militärische Ausbildungsmission im Rahmen der GSVP der Europäischen Union in der Zentralafrikanischen Republik (EUTM RCA)
Artikel 7 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Art. 1 Nr. 3 32022D0430BESCHLUSS (GASP) 2022/430 DES RATES vom 15. März 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren
Artikel 3 Absatz 7 erhält folgende Fassung: